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Reglement über die Pflichten bei Veranstaltungen und Dienstleistungen im VSETH

RSVSETH 61 (Ausschlussreglement)

PDF-Version
Stand: 12.06.2026

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 8a der Statuten, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Pflichten rund um Veranstaltungen und Dienstleistungen im VSETH und seinen Fachvereine. Die Fachvereine sind in diesem Reglement im Begriff VSETH enthalten.
2 Insbesondere gilt es für:

a.
Mitglieder des VSETH;
b.
Weitere Mitglieder der Fachvereine des VSETH;
c.
Personen, welche Dienstleistungen des VSETH in Anspruch nehmen oder anbieten;
d.
Personen, welche an Veranstaltungen des VSETH teilnehmen, und;
e.
Personen, welche an Veranstaltungen bei der Durchführung oder bei Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten helfen, nachfolgend Helfende genannt.

2. Definitionen

Art. 2 Veranstaltungen
1 Als Veranstaltung in diesem Reglement gilt jede geplante Aktivität, die im Namen des VSETH durchgeführt wird oder einen unmittelbaren Bezug zum VSETH aufweist.
2 Zu einer Veranstaltungen zählen die Vorbereitungs- sowie Aufräumarbeiten.

Art. 3 Dienstleistungen
1 Als Dienstleistung in diesem Reglement gilt jede entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit, die vom VSETH im Zusammenhang mit dem Verein erbracht wird.
2 Die Wahrung der studentischen Interessen gilt in diesem Reglement nicht als Dienstleistung.

3. Verhalten

Art. 4 Angemessenes Verhalten
Bei der Teilnahme und der Mitwirkung an Veranstaltungen des VSETH und bei der Nutzung von Dienstleistungen wird ein angemessenes Verhalten gemäss dem Verhaltenskodex Respekt der ETH Zürich von allen erwartet.

Art. 6 Zeitpunkt und Ort
Diesem Reglement unterworfen sind nur Fehlverhalten welche im folgenden Rahmen begangen werden:

a.
bei Veranstaltungen des VSETH;
b.
beim Nutzen oder Anbieten von Dienstleistungen des VSETH;
c.
in Räumlichkeiten des VSETH, oder;
d.
im Zusammenhang mit Tätigkeiten des VSETH.

4. Instrumente

Art. 7 Ausschluss von Veranstaltungen oder Dienstleistungen
1 Der VSETH kann Personen von einzelnen oder allen Dienstleistungen oder Veranstaltungen für bis zu fünf Jahre ausschliessen.
2 Bei Dienstleistungen kann der Ausschluss das Erbringen wie auch die Nutzung betreffen.
3 Ein Ausschluss muss immer verhältnismässig sein und kann nur bei Fehlverhalten gemäss Art. 5 erfolgen.
4 Ein Ausschluss kann nicht für Veranstaltungen und Dienstleistungen folgender Art gelten, wobei die Bestimmungen des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements vorbehalten bleiben:

a.
Veranstaltungen, bei welchen die Person aktives Stimm- oder Wahlrecht geniesst, oder;
b.
Sitzungen von Organen des VSETH oder seiner Fachvereine.

Art. 8 Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Sanktionen der ETH
1 Kommt bei einem Verstoss der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht in Betracht, so erstattet der VSETH eine Anzeige unter Absprache und Berücksichtigung eines allfälligen Opfers. Bei Antragsdelikten kann er darauf verzichten.
2 Kommt bei einem Verstoss der Tatbestand eines Disziplinarverstosses im Sinne der Disziplinarverordnung der ETH Zürich in Betracht, so kann der VSETH-Vorstand eine Meldung bei der ETH vornehmen.
3 Massnahmen der ETH Zürich oder sonstigen Behörden sind weder Voraussetzung für Massnahmen durch den VSETH noch schliessen sie Massnahmen durch den VSETH aus.

5. Verfahren

Art. 9 Verfahren im VSETH
1 Organe und Fachvereine des VSETH können einen Ausschluss von Personen nach Art. 7 beim VSETH-Vorstand beantragen.
2 Der VSETH-Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit einen Ausschluss nach Art. 7 beschliessen.
3 Die betroffene Person ist vor dem Entscheid, falls sie dies wünscht, anzuhören.

Art. 10 Verfahren der Fachvereine
1 Organe der Fachvereine können einen Ausschluss von Personen nach Art. 7 von Veranstaltungen und Dienstleistungen des eigenen Fachvereins bei ihrem Fachvereinsvorstand beantragen.
2 Der Fachvereinsvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit einen Ausschluss nach Art. 7 von Veranstaltungen und Dienstleistungen des eigenen Fachvereins beschliessen.
3 Die betroffene Person ist vor dem Entscheid, falls sie dies wünscht, anzuhören.

Art. 11 Mitteilung und Ausschlussverzeichnis
1 Der Beschluss eines Ausschlusses nach Art. 9 oder Art. 10 ist unmittelbar schriftlich folgenden Personen mitzuteilen:

a.
der betroffenen Person;
b.
der Geschäftsprüfungskommission;
c.
dem Fachverein, zu welchem die Person als ordentliches Mitglied angehört, und;
d.
dem VSETH-Vorstand.

2 Die Mitteilung enthält mindestens die folgenden Angaben:

a.
eine Begründung für den Ausschluss, insbesondere eine Angabe des Fehlverhaltens;
b.
eine Auflistung der Veranstaltungen und Dienstleistungen, von welchen die betroffene Person ausgeschlossen wird;
c.
eine Angabe über die Zeitdauer des Ausschlusses, und;
d.
eine Information über das weitere Verfahren und die Rechte der betroffenen Person, insbesondere über die Möglichkeit eines Rekurs nach Art. 13.

3 Der VSETH-Vorstand führt ein Ausschlussverzeichnis aller Ausschlüsse im VSETH. Die betroffenen Organe und Fachvereine können relevante Einträge einsehen. Die betroffenen Organe und Fachvereine werden über Änderungen der Liste informiert.

Art. 12 Verweis
1 Die Veranstalter, bzw. die Personen, welche die Veranstaltung organisieren, können Personen während der Veranstaltung von der Veranstaltung verweisen.
2 Der Verweis muss verhältnissmässig sein und darf nicht verwendet werden, um ein Verfahren nach Art. 9 bzw. Art. 10 zu vermeiden.
3 Ein solcher Verweis schliesst ein Verfahren nach Art. 9 oder Art. 10 nicht aus.

Art. 13 Rekurs
1 Gegen einen Ausschluss aus Veranstaltungen oder Dienstleistungen nach Art. 9 bzw. Art. 10 kann die betroffene Person innert 30 Tage nach Bekanntgabe Rekurs einlegen.
2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 des GPK-Reglements.

6. Schlussbestimmungen

Art. 14 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.

Art. 15 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 10.06.2026 genehmigt.
2 Es tritt am 12.06.2026 in Kraft.